Unterrichtsbestimmungen

Eintritt/Austritt

  1. Neuanmeldungen für das kommende Schuljahr sind bis spätestens 30.06. des laufenden Jahres möglich. Eine spätere Aufnahme ist nur nach Maßgabe von vorhandenen Plätzen möglich.
  2. Erfolgt keine Abmeldung bis zum 30.06. des Schuljahres, verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Schuljahr. Das Abmeldeformular ist bei der zuständigen Lehrkraft einzuholen oder auf der Website der Musikschule abrufbar.
  3. Eine Abmeldung für das laufende Schuljahr in Verbindung mit einem Entfall der Schulgeldzahlungspflicht ist nur bei Nachweis des Vorliegens schwerwiegender Gründe, wie insbesondere schwerer Krankheit oder Verlegung des Wohnsitzes, möglich. Die Entscheidung darüber trifft der Schulerhalter. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht wird einem Austritt nicht gleichgehalten, die Verpflichtung zum Unterrichtsbesuch und auch zur Zahlung des Schulgeldes bleibt weiterhin aufrecht. In Disziplinarfällen oder bei völliger Nichteignung kann ein Austritt nach Rücksprache mit den Eltern oder deren Stellvertreter vorzeitig, nach Zustimmung durch die Schulleitung erfolgen.

Unterrichtsbesuch

  1. Die Musikschule bietet ein umfassendes Angebot für eine musikalische Grundausbildung, eine weiterführende Ausbildung bzw. eine Vorbereitung besonders Begabter auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen und sorgt für einen zeitnahen, erfolgversprechenden Unterricht unter der Voraussetzung, dass die Eltern oder deren Stellvertreter für einen regelmäßigen, pünktlichen Unterrichtsbesuch des Schülers sowie für eine gewissenhafte, den Anweisungen des Lehrers entsprechende Übung der gestellten Aufgaben sorgen.
  2. Der Schüler/die Schülerin oder dessen/deren gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, den Lehrer/die Lehrerin rechtzeitig von einer voraussehbaren Versäumung von Unterrichtseinheiten zu informieren. Unterrichtseinheiten, die vom Schüler/Schülerin versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgeholt.
  3. Der Schüler/die Schülerin erhält wöchentlich eine ihm zugeteilte Unterrichtseinheit und ist zum unentgeltlichen Besuch der Ergänzungsfächer (Ensemblespiel, Musikkunde) berechtigt.
  4. Die Dauer des Schuljahres deckt sich mit dem Pflichtschuljahr. Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung.
  5. Die Musikschule verpflichtet sich, mindestens 33 Lektionen pro Schuljahr zu halten. Kann dies aus schwerwiegenden Gründen nicht eingehalten werden, ist eine Kompensation über die Schulgeldabrechnung vorgesehen.
  6. Bei Krankheit des Lehrers/der Lehrerin oder des Schülers/der Schülerin wird ab der dritten in Folge entfallenen Stunde das Schulgeld von den Eltern nicht eingehoben bzw. falls bereits vorgeschrieben an die Eltern zurückbezahlt. Bei Nichteinhaltung einer Wochenstunde wegen gesetzlicher Feiertage oder Ferien kann entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kein Ersatz geleistet werden.
  7. Sollte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel in Zusammenhang mit krisenbedingten Maßnahmen) die Abhaltung des Unterrichts in Form von Distance-Learning erforderlich sein, so ist der Fernunterricht dem Regelunterricht gleichzuhalten.
  8. Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Konzerten, etc. verpflichtet.

Jahresschulgeld

  1. Das Schulgeld ist kein Monatshonorar, sondern ein Jahresschulgeld und wird in 2 Raten von der Stadtgemeinde Poysdorf vorgeschrieben.
  2. Bei einem Schulgeldrückstand von mehr als einer Rate (= 5 Monate) kann ein(e) Schüler:in ausgeschlossen werden. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Schulgeldes gelangen Nebengebühren im Zuge einer Mahnung zur Vorschreibung.
  3. Das Schulgeld ist jährlich in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich der Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, erhöht. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, entsprechend dem Finanzierungsbedarf höhere Beiträge festzusetzen.
  4. Für Schüler/-innen, die außerhalb der Stadtgemeinde Poysdorf wohnhaft sind, wird ein 50%iger Zuschlag zum Schulgeld verrechnet.
  5. Eine vorübergehende Abhaltung des Unterrichts in Form von Distance-Learning ändert nichts an der Höhe der zu entrichtenden Gebühren.

Studienordnung

  1. Der Lehrplan der Musikschule wird in vier Leistungsstufen (Elementar-, Unter-, Mittel- und Oberstufe) eingeteilt. Die vom Lehrplan vorgeschriebenen Übertrittsprüfungen in die nächsthöhere Stufe werden von der Lehrkraft beantragt, sind verpflichtend und finden am Ende eines Schuljahres statt. Die Studiendauer einer Stufe ist abhängig vom Hauptfach und vom musikalischen Fortschritt des Schülers (lt. gesamtösterreichischem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke).

Leihinstrumente

  1. Die Musikschule stellt nach Möglichkeit Leihinstrumente für Anfänger/Anfängerinnen zur Verfügung.
  2. Die Vermietung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Schuljahres.
  3. Beschädigungen an Leihinstrumenten gehen zu Lasten des Schülers/Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten.

Allgemeines

  1. Ansuchen, Anfragen, Empfehlungen und Beschwerden hinsichtlich des Unterrichtes sind dem Schulleiter vorzutragen.
  2. Bei Schulschluss werden Zeugnisse ausgestellt.
  3. Als gesetzliche Bestimmungen gelten das NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200 und das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, beide in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach schriftlicher Anmeldung unter www.musikschule-poysdorf.at zum angegebenen Anmeldetermin bei der Schulleitung. Bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen ist das Anmeldeformular vom Erziehungsberechtigten zu unterfertigen. Die Anmeldung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.

Poysdorf, im Juni 2024